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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Marlitt Hammer Mineralöle Gesellschaft mbH – BGH vom 20.1.1930 – Az. q 62 8U 4694/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Marlitt Hammer Mineralöle Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Edeltrudis Schüler Parkett Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Edeltrudis Schüler Parkett Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Marlitt Hammer Mineralöle Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Marlitt Hammer Mineralöle Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 20.1.1930
Aktenzeichen: b 291 JZ 6218/12
ZInsO 1965, 27226

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